Ein paar rechtliche Hinweise, die du beachten solltest. Dies gilt insbesondere für das Erstellen von Inhalten auf deiner Website, kann aber auch für andere Bereiche wie zB Social Media relevant sein.
Diese Informationen sind gekürzte & zusammengefasste Tipps und sind nicht als Rechtsberatung zu verstehen und ersetzen keine professionelle Rechtsberatung. Bitte informiere dich bei einer Fachperson oder Experten für weitere Informationen oder bei spezifischen Fragen.
Die Inhalte dieser Seite sind auf Schweizer (DSG) & EU Recht (DSGVO) ausgerichtet. Bitte beachte, dass die rechtlichen Bestimmungen in anderen Ländern abweichen können.
Das Datenschutzgesetz der Schweiz (DSG) regelt den Umgang mit Personendaten. Das revidierte Gesetz ist seit dem 1.9.2023 in Kraft. Es ist wichtig, dass du die Bestimmungen des DSG einhältst, wenn du personenbezogene Daten verarbeitest.
Auf der Website des EDÖB (Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter) findest du weitere Informationen zum Datenschutzgesetz. Siehe auch Fedlex für den Gesetzestext.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO oder GDPR) ist eine Verordnung der EU, die den Schutz von personenbezogenen Daten regelt. Die DSGVO ist seit dem 25. Mai 2018 in Kraft. Schweizer Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen EU-Bürgern anbieten, müssen die Bestimmungen der DSGVO einhalten.
Datenschutz bedeutet, dass personenbezogene Daten nur mit freiwilliger Einwilligung der betroffenen Person erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen. Personenbezogene Daten sind Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
Folgendes sollte beachtet werden:
Besonders schützenswerte Personendaten erfordern eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person, wenn diese verarbeitet werden. Dazu gehören:
Privacy by Design bedeutet, dass Datenschutz bereits bei der Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen berücksichtigt wird (proaktiv). Die Bearbeitung der Daten (Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Nutzung, Weitergabe) muss technisch und organisatorisch so gestaltet sein, dass die Datenschutzgrundsätze eingehalten werden. Zudem muss die Datensicherheit gewährleistet sein, um die Daten vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
Privacy by Default bedeutet, dass die höchstmöglichen Datenschutzeinstellungen standardmässig aktiviert sein müssen. Dies ist zB auf Cookiebanner anwendbar oder bei der Erstellung von Benutzerkonten.
Der (Datenschutz) Verantwortliche ist die Person oder Organisation, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von Personendaten entscheidet. Der Verantwortliche ist für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verantwortlich.
Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. Dieser muss die betroffene Person über die Bearbeitung informieren und ihr eine Kopie der Daten zur Verfügung stellen, sowie der Zweck der Bearbeitung. Dafür müssen die Kontaktdaten des Verantwortlichen veröffentlicht werden.
Die Datenschutzerklärung auf Websites dient zur transparenten Information über die Verarbeitung von Personendaten gegenüber den Besuchern. Sie sollte leicht verständlich sein und folgende Punkte enthalten:
Das Urheberrecht schützt geistiges Eigentum wie Texte, Bilder, Videos, Musik, Software und Kunstwerke. Der Urheber solcher Medien hat das Recht zu entscheiden, was damit passiert und wie Dritte diese Nutzung nutzen dürfen. Das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Schaffung eines Werkes.
Vor der Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken ist die Einwilligung des Urhebers erforderlich. Dies sollte schriftlich erfolgen, um Missverständnisse zu vermeiden. Zudem soll die Art der Nutzung festgehalten werden. Es dürfen auf keinen Fall Werke ohne Einwilligung verwendet werden!
Jede Person hat das Recht am eigenen Bild. Das bedeutet, dass die Veröffentlichung von Bildern, auf denen Personen erkennbar sind, deren Einwilligung erfordert. Um sicherzugehen, dass die Einwilligung vorliegt, sollte diese schriftlich eingeholt werden. Zudem sollte die Person die Bilder vor der Publikation einsehen können. Dies gilt auch für Bilder, die auf Social Media Plattformen geteilt werden.
Als Ausnahme gilt, wenn die Veröffentlichung im öffentlichen Interesse ist oder die Person nur als Beiwerk erscheint.
Bei Gruppenfotos ist dies weniger streng, solang eine Person nicht im Vordergrund steht. Die Einwilligung ist ebenfalls etwas lockerer, da es in der Regel ausreicht, wenn die Person hingewiesen wurde und nicht explizit widersprochen hat.
Wenn die Person nicht erkennbar ist durch das Gesicht oder andere Merkmale, spielt das Recht am eigenen Bild keine Rolle.
Sollte eine Person nicht einverstanden sein, dass ein Bild von ihr veröffentlicht wird, muss dies respektiert werden. Andernfalls kann die betroffene Person eine Zivilklage einreichen. Dies gilt auch für Bilder, die bereits veröffentlicht wurden.
Weitere Informationen findest du auf der Website des EDÖB | Umgang mit Fotos.
In der Schweiz und der EU besteht eine Impressumspflicht für Websites. Folgende Angaben über den Betreiber muss im Impressum zwingend enthalten sein:
Bei Firmen wird zudem empfohlen, die UID / Handelsregisternummer und Rechtsstand anzugeben.